1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Turn- und Sportverein Langquaid 1904 e. V..
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Langquaid und ist im Vereinsregister eingetragen.
  3. Die Vereinsfarben sind blau-weiß.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  5. Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e. V. mit Sitz in München. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein erwirbt auch die Einzelperson die Zugehörigkeit zum Bayerischen Landes-Sportverband.

§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

  1. Vereinszweck ist die Förderung des Turn- und Sportwesens, die Kräftigung von Körper und Geist, sowie die Pflege der guten Sitten.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und – in ihrer Eigenschaft als Mitglieder – auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
  5. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
  6. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landes-Sportverband e. V., den betroffenen Fachverbänden sowie dem zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.

§ 3 Vereinstätigkeit

  1. Die Verwirklichung des Vereinszwecks sieht der Verein insbesondere in
  • Abhaltung eines geordneten Turn-, Sport- und Spielbetriebes,
  • Förderung des Breitensports, sowie der Jugendförderung
  • Instandhaltung der vereinseigenen Sportanlagen sowie Turn- und Sportgeräten,
  • Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen,
  • sachgemäße Ausbildung und Einsatz von Übungsleitern.
  1. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral und grenzt sich gegen fremdenfeindliche, rassistische und extremistische Bestrebungen ab.

§ 4 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  2. Bei Bedarf können Vereins- und Organämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung – auch über den Höchstsätzen nach § 3 Nr. 26 a EStG (Ehrenamtspauschale) – ausgeübt werden.
  3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz (2) trifft der Vereinsausschuss.
  4. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
  5. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw..
  6. Erstattungen für den Aufwendungsersatz werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
  7. Vom Vereinsausschuss können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
  8. Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom Vereinsausschuss erlassen und geändert wird.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Der Verein besteht aus
  • ordentlichen Mitgliedern (aktiven und passiven Mitgliedern)
  • Jugendmitgliedern
  • Ehrenmitgliedern
  1. Ordentliches Mitglied können alle natürlichen Personen werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Aktive sind solche, die sich in einer oder mehreren Abteilungen sportlich betätigen.
  2. Jugendliche unter 16 Jahren können dem Verein als Jugendmitglieder angehören.
  3. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.
  4. Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet abschließend der Vereinssausschuss.
  5. Personen, die sich um den Sport im Allgemeinen oder um den Verein im Besonderen hervorragende Verdienste erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Die Ernennung erfolgt gemäß den Regelungen der Ehrenordnung.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  2. Der dem Vorstand (im Sinne des § 26 BGB) gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat möglich.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat. Zur Antragstellung ist jedes Vereinsmitglied berechtigt. Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Vereinsausschusses ist innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf ihrer nächsten Mitgliederversammlung. Auch in der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Nimmt das Mitglied die Möglichkeit des vereinsinternen Anfechtungsverfahrens nicht wahr, so gilt die Mitgliedschaft durch den erstinstanzlichen Beschluss des Vereinsorgans als beendet. Die Entscheidung des Vereinsausschusses/der Mitgliederversammlung ist dem Betroffenen durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben. Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuss seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.
  4. Ein Mitglied wird vom Verein ausgeschlossen, wenn es innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht nicht nachkommt. Der Ausschluss erfolgt nach zweimaliger schriftlicher Mahnung. Hierbei ist die erste Mahnung per einfachen Brief und die zweite Mahnung mit Androhung des Ausschlusses per eingeschriebenen Brief dem Mitglied bekannt zu geben. Der Ausschluss des Mitglieds kann abgewendet werden, wenn das Mitglied innerhalb 14 Tagen nach Erhalt der zweiten Mahnung den ausstehenden Mitgliedsbeitrag zzgl. eventuell angefallener Rücklastschriftgebühren und Mahnkosten an den Verein entrichtet.
  5. Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat. Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitglieds aufgrund ausstehender Zahlungen des Mitgliedsbeitrags ist erst nach Begleichung sämtlicher Beitragsrückstände wieder möglich.
  6. Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes zuzustellen.
  7. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon jedoch unberührt.

§ 7 Beiträge

  1. Jedes Mitglied hat eine Aufnahmegebühr und einen Jahresbeitrag zu leisten. Dieser ist im Voraus am 01.02. eines Jahres fällig. Die Fälligkeit tritt ohne Mahnung ein. Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der Beitrag gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Über ein Stundungs- oder Erlassgesuch entscheidet der Vorstand.
  2. Die Höhe der Aufnahmegebühr, des Jahresbeitrags und weitere beitragsrelevante Regelungen werden in der Mitgliederversammlung beschlossen und in der Beitragsordnung veröffentlicht.
  3. Alle Abteilungen können für ihre aktiven Mitglieder zusätzlich einen Beitrag verlangen.§ 8 Organe des Vereines

Organe des Vereines sind:

  • der Gesamtvorstand
  • der Vereinsausschuss
  • die Mitgliederversammlung

§ 9 Vorstand

(1) Der Gesamtvorstand besteht aus dem

  • 1. Vorstandsvorsitzenden
  • 2. Vorstandsvorsitzenden
  • Schatzmeister
  • Schriftführer
  • Vertreter/in der Frauen
  • Jugendvertreter
  • gegebenenfalls Ehrenvorsitzenden
  1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorstandsvorsitzenden allein oder durch den 2. Vorstandsvorsitzenden, den Schatzmeister und Schriftführer jeweils zu zweit gemeinsam vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). Des Weiteren ist der 2. Vorstandsvorsitzende, sowie alle anderen Vorstandsmitglieder zur Vertretung nur in Fällen berechtigt, in denen der 1. Vorstandsvorsitzende verhindert ist.
  2. Der Gesamtvorstand wird, mit Ausnahme der/des Vertreter/in der Frauen und des Jugendvertreters, durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der/die Vertreter/in der Frauen wird durch den Vereinsausschuss aus dem Kreis der Ausschussmitglieder auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Jugendvertreter wird durch den Vereinsjugendausschuss aus dem Kreis der Jugendleiter der Abteilungen für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wählbar in den Vorstand sind nur volljährige Mitglieder. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Vorstandsmitglieder können ihr Amt jederzeit niederlegen. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied aus dem Kreis der Ausschussmitglieder hinzu zu wählen.
  3. Kann durch die Mitgliederversammlung kein rechtsfähiger Vorstand gewählt werden, so hat der zuletzt bestehende Vorstand die Aufgabe, dies umgehend dem Bayerischen Landes-Sportverband und den betroffenen Sportfachverbänden anzuzeigen.
  4. Verschiedene Vorstandsämter können von einer Person nur dann wahrgenommen werden, wenn ein Vorstandsmitglied frühzeitig ausscheidet und dieses Amt durch eine Nachwahl im Vereinsausschuss nicht besetzt werden kann. Das gilt jedoch nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Insbesondere können jedoch Vorstandsmitglieder kein weiteres Amt in einem Aufsichtsorgan des Vereines wahrnehmen.
  5. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Im Innenverhältnis gilt, dass der Vorstand zum Abschluss von Rechtsgeschäften jeglicher Art mit einem Geschäftswert von mehr als € 1.000,00 für den Einzelfall bzw. bei Dauerschuldverhältnissen im Jahresgeschäftswert von mehr als € 15.000,00 der vorherigen Zustimmung durch den Vereinsausschuss bedarf. Im Innenverhältnis gilt, Rechtsgeschäfte über den Erwerb, Belastung und Veräußerung von unbeweglichen Vermögen sowie die Aufnahme von Krediten von mehr als € 15.0000,00 sind von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zu beschließen. Im Übrigen gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung mit Geschäftsverteilung.
  6. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Gesamtvorstandsmitglieder anwesend sind.
  7. Die Abgeltung des Aufwendungsersatzes ist in der Finanzordnung des Vereines geregelt.

§ 10 Vereinsausschuss

  1. Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus
  • den Mitgliedern des Vorstandes,
  • den Abteilungsleitern (§ 13 der Satzung),
  • den Jugendleitern aller Abteilungen (§ 14 der Satzung),

Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus für die Dauer von zwei Jahren noch maximal sechs Beisitzer wählen. Die Beisitzer bleiben jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Im Vereinsausschuss können den Beisitzern bestimmte Aufgaben zugewiesen werden.

  1. Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen, ansonsten nach Bedarf oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt. Die Sitzungen werden durch den 1. Vorstandsvorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied einberufen und geleitet. Die Einberufung der Sitzungen hat schriftlich, fernmündlich oder elektronisch zu erfolgen. Die Bekanntgabe der Sitzungen hat mindestens fünf Tage vorher zu erfolgen. In dringenden Fällen ist eine kurzfristige Festsetzung möglich. Sämtliche Beschlüsse des Vereinsausschusses sind niederzuschreiben und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen.
  2. Der Vereinsausschuss berät den Vorstand. Er ist verpflichtet, für die Einhaltung und Ausführung aller Bestimmungen der Satzung und der Vereinsordnungen zu sorgen. Der Vereinsausschuss kann selbständig persönliche Angelegenheiten, Streitigkeiten unter Mitgliedern oder Vereinsangehörigen erledigen sowie Gründungen und Auflösungen von Abteilungen der Mitgliederversammlung vorschlagen. Weitere Aufgaben ergeben sich aus der Satzung bzw. den Vereinsordnungen. Durch Beschluss kann die Mitgliederversammlung weitergehende Einzelaufgaben übertragen.
  3. Bei vorübergehender Verhinderung, Amtsniederlegung oder Tod eines Ausschussmitglieds bestimmt der Vereinsausschuss eines seiner Mitglieder mit der einstweiligen Wahrnehmung dessen Aufgaben bis zur nächsten Abteilungs- bzw. Mitgliederversammlung, bei der dann die Ergänzungswahl erfolgt.
  4. Der Vereinsausschuss hat in allen Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung zugewiesen sind, die maßgebende Beschlussfassung. Diese Beschlüsse sind für den Vorstand bindend. Der Vereinsausschuss kann:
  • alle Angelegenheiten, auch solche, über die er endgültig beschließen könnte, der Mitgliederversammlung unterbreiten,
  • jederzeit die Einberufung einer Mitgliederversammlung beschließen.
  1. Der Verein kann sich Ordnungen geben. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, sind die Ordnungen vom Vereinsausschuss zu beschließen. Die Vereinsordnungen werden für die Mitglieder verbindlich, wenn sie auf der Homepage (www.tsv-langquaid.de) bzw. im Schaukasten des Vereins veröffentlicht wurden.
  2. Soweit die Satzung bzw. Vereinsordnungen nichts anderes bestimmen, ist der Vereinsausschuss ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Der Vereinsausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung bzw. Vereinsordnungen nichts anderes bestimmen. Stimmenthaltung wird als ungültige Stimme gezählt.
  3. Zu den Vereinsausschusssitzungen haben alle Vereinsmitglieder Zutritt, jedoch kein Recht zur Diskussion. Auf Beschluss des Vereinsausschusses können bestimmte Punkte in einer nichtöffentlichen Sitzung besprochen werden.

§ 11 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt und ist in der ersten Hälfte des Kalenderjahres abzuhalten. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, auf Beschluss des Vereinsausschusses oder wenn dies von einem Fünftel aller Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.
  2. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt zehn Tage vor dem Versammlungstermin durch Bekanntmachung in der Allgemeinen Laberzeitung und der Mittelbayerischen Zeitung durch den Vorstand. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind.
  3. Anträge zur Mitgliederjahresversammlung und außerordentliche Mitgliederversammlung müssen drei Tage vorher beim Vorstand eingereicht werden.
  4. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  5. Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltung wird als ungültige Stimme gezählt. Beschlüsse über Erwerb, Belastung und Veräußerung von unbeweglichen Vermögen bedürfen der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse über die Änderung der Satzung und die Änderung des Vereins-zwecks bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmberechtigt sind Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr. Die Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich.
  1. Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
  2. Satzungsänderungen und Wahlen können nur vorgenommen werden, wenn diese bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich in der Tagesordnung aufgenommen sind. Bei Satzungsänderungen ist auch anzugeben, welche Bestimmungen der Satzung (Benennung der betreffenden Paragraphen) geändert werden soll.
  3. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
  • Wahl, Abberufung und Entlastung des Gesamtvorstandes (Ausnahme: Jugend- u. Frauenvertreter)
  • Wahl und Abberufung der Vereinsbeisitzer
  • Entgegennahme des Kassenberichtes
  • Gründung und Auflösung von Abteilungen
  • Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über Vereinsauflösung
  • Beschlussfassung über das Beitragswesen (Beitragsordnung)
  • weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung ergeben bzw. Gegenstand der Tagesordnung sind.
  1. Ersatzwahlen für den Gesamtvorstand und den Vereinsbeisitzern, sowie die Auflösung des Vereins können auch in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung vorgenommen werden.
  2. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 12 Kassenprüfung

  1. Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereines, dies schließt die Berechtigung zur Überprüfung der Kassen von Untergliederungen ein. Den Kassenprüfern sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Über das Ergebnis ist jährlich in der Mitgliederversammlung zu berichten.
  2. Sonderprüfungen sind möglich.
  3. Art und Umfang der Kassenprüfung sind in der Finanzordnung geregelt.

§ 13 Abteilungen

  1. Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Vereinsausschusses rechtlich unselbstständige Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein. Die Abteilungen werden von Abteilungsleitern geführt, die von den Abteilungen auf die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Die Abteilungsleiter sind an die Weisungen des Vorstandes bzw. Vereinsausschusses gebunden. Die Abteilungen sind berechtigt sich eine Abteilungsordnung zu geben, die sich im Rahmen des satzungsmäßigen Vereinszweckes halten muss. Die Ordnung ist in einer Abteilungsversammlung zu beschließen. Der Beschluss ist mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zu fassen. Stimmenthaltung wird als ungültige Stimme gezählt. Soweit in der Abteilungsordnung nichts anderes geregelt ist bzw. die Abteilung keine eigene Abteilungsordnung hat, gilt die Satzung des Hauptvereins für die Abteilungen entsprechend.
  2. Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.

§ 14 Vereinsjugend

  1. Die Jugend des Vereines wird vom Vereinsjugendausschuss geführt.
  2. Der Vereinsjugendausschuss besteht aus dem
  • Jugendvertreter (Vorsitzender)
  • Jugendleitern der Abteilungen
  1. Die Jugendleiter der Abteilungen werden durch die Jugendversammlung der Abteilung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
  2. Das Weitere regelt die Jugendordnung. 

§ 15 Auflösung des Vereines

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von zwei Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.
  2. In der Auflösungsversammlung bestellen die Mitglieder die Liquidatoren, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben. Werden mehrere Liquidatoren bestellt, so sind sie nur gemeinsam vertretungsberechtigt.
  3. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Vereinsgläubigern nur das Vereinsvermögen. Das nach Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verbleibende Vermögen fällt an die Gemeinde Langquaid mit der Maßgabe, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.

§ 16 Inkrafttreten

  1. Die Satzung ersetzt die bisherige Satzung vom 09.05.1910, zuletzt geändert am 22.04.2005, und wurde bei der ordentlichen Mitgliederversammlung am 13.03.2009 beschlossen. Die geänderte Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
  2. Die Satzungsänderung hinsichtlich der Regelungen des Ausschlusses von Vereinsmitgliedern durch Beitragsrückstand (§6 Beendigung der Mitgliedschaft) und Regelungen der Beiträge und der Verweis auf die Beitragsordnung (§7 Beiträge) wurden von der Mitgliederversammlung am 27.03.2015 mit erforderlicher Mehrheit beschlossen. Die geänderte Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

§ 17 Datenschutz

  1. Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Bayerischen Landes-Sportverband (BLSV) und aus der Mitgliedschaft in dessen zuständigen Sportfachverbänden ergeben, werden im Verein unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert: Name, Adresse, Nationalität, Geburtsort, Geburtsdatum, Geschlecht, Telefonnummer, E-Mailadresse, Bankverbindung, Mitgliedschaft in anderen Schachvereinen, Zeiten der Vereinszugehörigkeit.
  2. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.
  3. Als Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den BLSV zu melden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Sportartenzugehörigkeit. Die Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des BLSV. Soweit sich aus dem Betreiben bestimmter Sportarten im Verein eine Zuordnung zu bestimmten Sportfachverbänden ergibt, werden diesen für deren Verwaltungs- und Organisationszwecke bzw. zur Durchführung des Wettkampfbetriebes die erforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder zur Verfügung gestellt.
  4. Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.
  5. Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien.
  6. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
  7. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.
  8. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit sie die Kassengeschäfte betreffen, entsprechend der steuerrechtlich bestimmten Fristen aufbewahrt.